Häufig werden von Arbeitgebern Zweifel an der Richtigkeit einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) geäußert.
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist durch den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit hinreichend nachgewiesen.
Durch reines Äußern pauschaler Zweifel kann der Arbeitgeber den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern.
Hierzu muss der Arbeitgeber konkrete Umstände darlegen, die ernsthafte Zweifel an dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahelegen.
Wenn der Arbeitgeber derartige Umstände vortragen und ggf. auch beweisen kann, geht dann die Beweislast auf den Arbeitnehmer über.
Dieser muss dann, beispielsweise durch Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes, ggf. auch durch weitere Zeugen, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt konkret beweisen.
Gelingt dieser Beweis, verbleibt es beim Feststellen der Arbeitsunfähigkeit.
Kann der Arbeitnehmer jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er tatsächlich im fraglichen Zeitpunkt arbeitsunfähig krank war, verliert er seinen Vergütungsanspruch.
In einem aktuellen Fall hat das BAG entschieden, dass konkrete Zweifel an dem Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sich beispielsweise dadurch ergeben können, dass ab Ausspruch einer Kündigung der Arbeitnehmer termingenau bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist krankgeschrieben ist.
Trägt der Arbeitgeber diesbezügliche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss der Arbeitnehmer ggf. im arbeitsgerichtlichen Verfahren die tatsächliche Erkrankung darlegen und konkret beweisen.
Quelle: BAG Urteil vom 08.09.2021, AZ 5 AZR 149/21