Häufig werden von Maklern sogenannte „Makler-Alleinaufträge“ geschlossen, meist unter Verwendung vorformulierter allgemeiner Vertragsformulare.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über Wirksamkeit der Vertragsbindung eines Makler-Alleinauftrages sowie die Wirksamkeit einer automatischen Verlängerungsklausel zu entscheiden.
Eine in dem Formular Maklervertrag enthaltene Vertragsbindung von 6 Monaten stellt nach Auffassung des BGH keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar und ist damit wirksam.
Ebenso ist eine automatische Verlängerungsklausel unwirksam, wonach sich der Maklervertrag um jeweils weitere 3 Monate verlängert, falls er nicht 4 Wochen zuvor vom Auftraggeber schriftlich gekündigt wird.
Der BGH weist hierzu jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Modalitäten dieser Verlängerungsklauseln und insbesondere die Kündigungsfrist im Maklervertrag selbst ausdrücklich enthalten sein müssen und sich nicht aus den dem eigentlichen Vertrag angehängten weiteren Vertragsbedingungen und Hinweisen ergeben. Ansonsten fehlt es an der notwendigen Transparenz, was dann zu einer Unwirksamkeit der Klausel führt.
Quelle: BGH-Urteil vom 28.05.2020, AZ: I ZR 40/19