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Arbeitsrecht: Zur Anwendbarkeit tariflicher Regelungen
Bei vielen Arbeitsverhältnissen finden tarifvertragliche Regelungen Anwendung, sei es aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder beispielsweise durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf entsprechende Tarifverträge.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über eine seltsam anmutende Regelung in einem Tarifvertrag zu entscheiden:
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer waren tarifgebunden.
In dem Arbeitsvertrag war keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Anwendung der Tarifverträge (hier Tarifverträge der IG Metall) enthalten.
Der Tarifvertrag selbst enthielt jedoch eine Regelung, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur geltend gemacht werden können, wenn die Beteiligten des Arbeitsvertrages im jeweiligen Arbeitsvertrag eine Bezugsklausel vereinbart haben, die die Tarifverträge als anwendbar erklärt.
Dies hätte im vorliegenden Fall dazu geführt, dass trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit aufgrund einer fehlenden Bezugsklausel im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer sich nicht auf die Wirkung des Tarifvertrages berufen könnte.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag nur dann relevant und nur dann erforderlich ist, wenn nicht sowieso bereits Tarifgebundenheit für beide Parteien gegeben ist.
Ebenso hat das BAG klargestellt, dass durch eine solche Klausel in einem Tarifvertrag die Tarifvertragsparteien nicht selbst die Anwendbarkeit des Tarifvertrages aushebeln können.
Quelle: BAG Urteil vom 13.05.2020, AZ: 4 AZR 489/19