Bei Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarf hat der Mieter gemäß §574 BGB die Möglichkeit, der Kündigung
unter Berufung auf Härtegründe zu widersprechen.
Das Gericht muss dann im Streitfall eine Abwägung zwischen einerseits dem Eigenbedarfsinteresse des Vermieters und andererseits den vom Mieter vorgetragenen Härtegründen vornehmen.
Das Landgericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass bereits ein hohes Lebensalter des Mieters (in diesem Fall 84 und 87 Jahre) einen absoluten Härtegrund darstellen kann, der für sich allein ausreicht, um gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse des Vermieters zu überwiegen.
Die Härtevorschrift des §574 Absatz 1 Satz 1 BGB sei in Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip auszulegen, sodass ein hohes Alter oder in diesem Fall mehr als 80 Jahren einen besonders gewichtigen Härtegrund darstellt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die betagten Mieter in der örtlichen Umgebung besonders verwurzelt sind und dort nähere soziale Kontakte haben.
Eigenbedarfskündigungen gegenüber Mietern mit sehr hohem Lebensalter dürften daher künftig nur schwer durchzusetzen sein.
Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2019 AZ: 67 S 345/18