Gemäß § 2 Bundeselterngeldgesetz wird Elterngeld „in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt“.
In Einzelfällen besteht des Öfteren Streit mit den für die Gewährung von Elterngeld zuständigen Stellen, was im Einzelnen als Bemessungsgrundlage im Rahmen des „Einkommens aus Erwerbstätigkeit“ zugrunde zu legen ist.
Vorliegend war strittig ein Fall, in dem eine Elterngeldstelle der Auffassung war, für die Elterngeldberechnung sei nur das regelmäßige Grundgehalt, nicht aber auch Provisionszahlungen und sonstige variable Vergütungsteile berücksichtigungsfähig.
Die Elterngeldstelle vertrat die Auffassung, in den Lohnsteuerrichtlinien sei geregelt, dass Provisionen und vergleichbare Leistungen nicht als „laufender Arbeitslohn“ sondern stattdessen als „sonstige Bezüge“ zu qualifizieren und damit nicht anrechnungsfähig für die Bemessungsgrundlage des Elterngelds seien.
Hiergegen klagte die betroffene Mitarbeiterin und erhielt vor dem Sozialgericht 1. Instanz recht.
Das Sozialgericht hatte entschieden, dass auch die Provisionen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) seien.
Hierfür spricht die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG „das Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet sich…aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit….“
Gegen diese Entscheidung legte die Elterngeldstelle Berufung ein, das Landessozialgericht bestätigte jedoch, dass auf solche variablen Leistungen wie Provisionen und ähnliches bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu berücksichtigen sind.
Insbesondere sei die Bezugnahme der Elterngeldstelle Lohnsteuerrichtlinie, also reine Verwaltungsvorschriften nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 BEEG einzuschränken.
Die entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien verfolgten auch einen anderen Zweck als die Regelung des Elterngeldgesetzes, so dass auch solche gesetzlichen Leistungen über das Grundgehalt hinaus wie Provisionen in die Bemessungsgrundlage mit einzurechnen seien.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016, Aktenzeichen L 11 EG 1557/16