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Arbeitsrecht: tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung – zulässig?

Im täglichen Arbeitsleben spielen befristete Arbeitsverträge eine immer häufigere Rolle.

Grundsätzlich ist die Zulässigkeit einer Befristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes darf ein Arbeitsverhältnis nur höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren befristet werden.

Soweit ist die gesetzliche Rechtslage klar.

Abweichungen können sich jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ergeben; dieser lässt nämlich zu, dass tarifvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden dürfen.

Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen solchen Fall einer tarifvertraglich getroffenen Regelung zu entscheiden.

In einem Tarifvertrag war zwischen den Tarifvertragsparteien hierzu vereinbart worden, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund bis zu maximal 5 Jahren bzw. eine maximal 5-malige Verlängerung innerhalb des Höchstzeitraumes von 5 Jahren zulässig ist.

Hiergegen wandte sich ein betroffener Arbeitnehmer mit dem Ziel, diese tarifvertragliche Regelung als unwirksam feststellen zu lassen.

Das BAG entschied jedoch, dass derartige tarifvertragliche Regelungen von der Befugnis des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG abgedeckt sind und die Regelung somit wirksam ist.

Die Klage des Arbeitnehmers wurde aufgrund dessen abgewiesen.

Quelle: BAG Urteil vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15

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