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Arbeitsrecht: gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten?
Seit Einführung des Mindestlohns sind eine Vielzahl von hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen durch die Arbeitsgerichte entschieden worden.
Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften des gesetzlichen Mindestlohnes auch auf Bereitschaftszeiten anzuwenden ist.
Als Bereitschaftszeiten sind nach der Rechtsprechung solche Zeiten anzusehen, an denen sich der Beschäftigte an einem von seinem Arbeitgeber vorgeschriebenen Ort, sei es im Betrieb oder an einer anderen festgelegten Stelle aufhalten muss um im Abrufsfall möglichst kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können.
Das BAG hat insoweit nun entschieden, dass auch auf diese Bereitschaftszeiten, da sie arbeitsrechtlich als Arbeitszeit anzusehen sind, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes anzuwenden sind.
Dies hat jedenfalls dann praktische Auswirkungen, wenn bei Zusammenrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der Bereitschaftszeit sich ergibt, dass das Monatsbruttogehalt geteilt durch die insoweit insgesamt anrechnungsfähigen Stunden zu einem Durchschnittsvergütungssatz von unter 8,50 € führt.
In diesem Falle hat der Arbeitnehmer dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, der dazu führt, das ein Bruttogehalt beansprucht werden kann, welches zu einem Durchschnittsvergütungssatz je Stunde von 8,50 € führt.
In dem hier vom BAG zu entscheidenden Fall war es jedoch so, dass die Bruttovergütung des Arbeitnehmers mit 2.680,31 € so hoch war, dass eine Teilung dieses Bruttogehalts durch sämtlich geleistete Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden zu einer Vergütung geführt hat, die höher als 8,50 € lag, so dass der Arbeitnehmer keinen zusätzlichen Anspruch hatte.
Bei deutlich niedrigerer Vergütung und einer Vielzahl von Bereitschaftsstunden kann die Mindestlohnregelung jedoch durchaus zu einem unter Umständen erheblichen Nachzahlungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers führen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen 5 AZR 716/15