Viele Wohnungseigentumsanlagen betreiben eine Gemeinschaftsantenne und leiten die empfangenen Sendesignale an die einzelnen Anschlüsse der jeweiligen Wohnungseigentümer weiter.
In einem solchen Fall hatte nunmehr die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von GEMA-Gebühren verklagt, da die GEMA der Auffassung war, es handele sich um eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Nachdem das Landgericht in 1. Instanz und auch das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz die Klage der GEMA abgewiesen hatte, legte diese Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Der BGH wies die Revision zurück mit folgender Begründung:
Eine gebührenpflichtige Kabelweitersendung setze eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3, UrhG voraus. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben, da es sich ausschließlich um eine Weiterleitung an einen besonderen, eingegrenzten Personenkreis, somit eine „private Gruppe“ handele und keine öffentliche Weitergabe.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss daher für die Weiterleitung an die einzelnen, der Gemeinschaft angeschlossenen Wohnungseigentümer, keine GEMA-Gebühren zahlen.
Quelle: BGH-Urteil vom 17. September 2015, Az.: I ZR 248/14