Häufiges Streitthema Homeoffice – LAG Köln stärkt Arbeitnehmerrechte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit seinem Urteil vom 11. Juli 2024 (Az. 6 Sa 579/23) ein bedeutendes Signal für Arbeitnehmer gesetzt, die im Homeoffice tätig sind. Es entschied, dass der Widerruf einer langjährigen Homeoffice-Erlaubnis und die Versetzung an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsplatz ohne ausreichende Begründung unzulässig sind.
Hintergrund des Falls
Ein Projektmanager eines Automobilzulieferers arbeitete seit mehreren Jahren mit Zustimmung seines Arbeitgebers zu etwa 80 % im Homeoffice. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass sein Einsatzort projektabhängig deutschlandweit variieren könne. Nach der Schließung seines bisherigen Standorts wurde ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. Mai 2023 an einem 500 Kilometer entfernten Standort in Präsenz arbeiten müsse. Alternativ wurde ihm eine Änderungskündigung angeboten. Der Mitarbeiter lehnte dies ab und klagte gegen die Versetzung sowie die Änderungskündigung.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Köln gab dem Kläger in beiden Punkten Recht. Es stellte fest, dass der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und die damit verbundene Versetzung gegen das Gebot des billigen Ermessens gemäß § 106 Gewerbeordnung verstoßen. Der Arbeitgeber habe keine überwiegenden sachlichen Gründe vorgebracht, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, warum die Anwesenheit des Mitarbeiters am neuen Standort zwingend erforderlich sei, zumal seine Tätigkeiten überwiegend digital oder direkt beim Kunden vor Ort erfolgten.
Auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung wurde als unwirksam erachtet, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetzes bedingt war.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber bei der Änderung von Arbeitsbedingungen, insbesondere beim Widerruf von Homeoffice-Regelungen, sorgfältig die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. Langjährig etablierte Arbeitsmodelle können nicht ohne triftige Gründe und angemessene Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgehoben werden
Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position bei bestehenden Homeoffice-Vereinbarungen. Arbeitgeber sollten hingegen sicherstellen, dass sie bei Änderungen von Arbeitsbedingungen transparente und nachvollziehbare Gründe vorweisen können, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Das vollständige Urteil kann auf der Webseite der Justiz NRW eingesehen werden: LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23.