Leider kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer ihre Vergütung erst mit zum Teil erheblicher Verspätung erhalten.
Bei manchen Firmen ist dies sogar an der Tagesordnung. Vor diesem Hintergrund spielt daher die im Jahr 2014 neu eingefügte Regelung des § 288 Abs. 5 BGB eine Rolle.
Diese gesetzliche Bestimmung regelt einen Anspruch des Gläubigers auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € je verspäteter Zahlung.
Seit Erlass dieser gesetzlichen Bestimmung ist umstritten, ob diese Regelung auch für Arbeitsverhältnisse bzw. Gehaltszahlungen Anwendung findet.
Von einigen Arbeitsgerichten wurde dies verneint mit der Begründung, in arbeitsgerichtlichen Verfahren sei grundsätzlich eine Kostenerstattung in 1. Instanz ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich geht jedoch die Mehrheit der Gerichte, insbesondere Landesarbeitsgerichte davon aus, dass diese Regelung auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für jede verspätete Gehaltszahlung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € fordern kann.
Zahlt der Arbeitgeber während des gesamten Jahres die Vergütung immer verspätet, ergibt sich in der Summe daher ein zusätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers von 480 € (12 x 40 €)
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017, Aktenzeichen 4 Sa 8/17, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, Aktenzeichen 3 Sa 34/16, LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017, Aktenzeichen 15 Sa 1992/16