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Arbeitsrecht: Mindestlohn als Grundlage für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag
Die konkrete Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn beschäftigen häufig noch die Arbeitsgerichte.
Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Arbeitnehmerin bei ihrer Firma als Montagekraft beschäftigt war und diese einen vertraglichen Stundenverdienst von 7 € hatte.
Der Arbeitgeber zahlte zwar während der regulären Arbeitszeit den gesetzlichen Mindestlohn, berechnete jedoch die Feiertagsvergütung und den Nachtarbeitszuschlag nur auf der Grundlage der eigentlichen vertraglichen Vergütung von 7 €, also nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €.
Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, auch diese Zuschläge seien auf der Grundlage des Mindestlohns und nicht des eigentlich vertraglich vereinbarten (niedrigeren) Vergütung zu berechnen.
Von dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht erhält die Arbeitnehmerin Recht.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nunmehr bestätigt.
Nach Auffassung des BAG ergibt sich ganz klar aus § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und § 1 Mindestlohngesetz, dass der Arbeitnehmer Anspruch in Höhe zumindest des gesetzlichen Mindestlohnes hat, wenn ihm nicht nach vertraglichen oder tariflichen Regelungen ohnehin eine höhere Vergütung zusteht.
Aufgrund dessen sei auch mindestens auf der Basis des Mindestlohns entsprechende Feiertagsvergütung wie Zuschläge zu berechnen.
Quelle: BAG Urteil vom 20.September 2017 Aktenzeichen: 10 AZR 171/16