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Mietrecht: Kinderlärm ist keine unzumutbare Beeinträchtigung und grundsätzlich hinzunehmen.
Häufig bestehen zwischen einzelnen Mietern in Mehrfamilienhäusern bzw. zwischen Vermieter und Mieter Streitigkeiten, ob und in wieweit Geräusche, die durch spielende Kinder verursacht sind dem üblichen Mietgebrauch entsprechen oder aber von den Nachbarn beanstandet werden können.
Bei einem solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zu entscheiden.
Hier machte die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine Mietminderung von 50% geltend, da seit dem Einzug der Familie in der darunter gelegenen Wohnung es fast täglich zu Lärm wie springen, poltern sowie Kindergeschrei aus der darüber liegenden Wohnung komme.
Die sich gestört gefühlte Mieterin verklagte den Vermieter mit dem Ziel, diesen zu verpflichten, die entsprechende Lärmstörung zu unterbinden.
In erster und zweiter Instanz vor dem Amts- und Landgericht hatte die Mieterin hiermit keinen Erfolg.
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz waren die Gerichte der Auffassung, Kinderlärm sei grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, ein hinzunehmendes übliches Maß sei deutlich überschritten. Das Laufen, lautes Spielen und auch Weinen sowie Schreien von Kindern sei normal und könne weder verhindert noch verboten werden, auch lautes Schimpfen der Eltern gegenüber den Kindern sei hinzunehmen.
Der BGH bestätigte, dass derartige Beeinträchtigungen durch Kinder grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen seien, verwies den Rechtstreit jedoch gleichwohl an das Landgericht zurück, da noch einige tatsächliche Fragen des Umfangs des Lärms zu klären seien.
Quelle: BGH Beschluss vom 22.08.2017 Aktenzeichen: VIII ZR 226/16