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Arbeitsrecht: Massenentlassungsschutz auch für Mitarbeiter in Elternzeit
Massenentlassungen sind gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz nur dann wirksam wenn zuvor der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt und eine vorherige Mitteilung an die Agentur für Arbeit hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassungen erfolgt ist. Sinngemäße Regelungen finden sich auch in der Massenentlassungsrichtlinie der EU sowie in der Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs.
Vorliegend hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin zu entscheiden, die im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden war, ohne dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt gewesen wäre.
Die übrigen Massenentlassungen hatte das BAG mangels Konsultation des Betriebsrates für rechtswidrig und somit unwirksam befunden, für die Kündigung der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin hielt das BAG die Beteiligung des Betriebsrates jedoch nicht für erforderlich.
Gegen diese negative Entscheidung des BAG hat die Arbeitnehmerin Verfassungsbeschwerde erhoben und das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 08.06.2016 dieses Urteil des BAG aufgehoben und entschieden, dass diese Entscheidung des BAG die Grundrechte der Klägerin verletze, da hierin eine Diskriminierung von in Elternzeit befindlichen Personen läge.
Auch in solchen Fällen müsse eine Konsultation des Betriebsrates gem. § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz erfolgen.
Quellen: BAG Urteil vom 26.01.2017, 6 AZR 442/16, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, Aktenzeichen 1 BvR 3634/13.