Tel. 0981/972598-0
Ø Hier ist es so, dass das zuständige Mahngericht auf Antrag hin einen Mahnbescheid erlässt und dem Schuldner zustellt.
Ø Dieser hat dann wiederum 2 Wochen Zeit nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch gegen diese Forderung einzulegen.
Ø Versäumt er dies, kann Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Ø Dieser wird dem Schuldner wiederum zugestellt.
Ø Er hat wiederum 2 Wochen Zeit, gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Ø Tut er dies nicht, liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen den Schuldner vor, aus dem dann die Forderung beigetrieben werden kann.
Ø Legt der Schuldner Widerspruch/Einspruch ein, muss die Forderung auf dem normalen Gerichtsweg weiterverfolgt werden.