Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier ist festgehalten, welche Gebühren der Anwalt in Ansatz bringen darf.
Eine Erstberatung darf maximal 190 € kosten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Gebühr ist auf eine etwaig später anfallende außergerichtliche Gebühr voll anzurechnen.
Für die Gebührenberechnung ist der Streitwert ausschlaggebend. Dies ist der Wert der Forderung.
Beispielsweise ein Geldanspruch von 5.000 €
In diesem Fall würden in der Regel bei außergerichtlicher Klärung
wenn ein Vergleich vor Gericht geschlossen wird, zusätzlich +301,00 € Anwaltskosten
Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt vor Ort des zuständigen Gerichts zu beauftragen, da Sie ansonsten noch mit zusätzlichen Abwesenheitsgeld + Fahrtkosten zum Termin rechnen müssen.
Weiterhin ausgehend von einem Streitwert von 5.000 € fallen bei Klageeinreichung noch zusätzlich 363 € Gerichtsgebühren an.
War das Verfahren zuvor außergerichtlich anhängig, wird diese außergerichtlich anfallende Anwaltsgebühr (siehe oben) zur Hälfte auf ein etwaig nachfolgendes Gerichtsverfahren angerechnet.
Beachten Sie auch: Das Honorar des Anwalts ist nicht erfolgsabhängig!
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 27. Oktober 2009 um 08:16 Uhr