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Arbeitsrecht: Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit?

Während einer ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit ruht die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung.

Vielfach werden Arbeitnehmer jedoch während des Krankschreibungszeitraumes zu Personalgesprächen, beispielsweise „Rückkehrgesprächen“ oder sonstigen Gesprächen eingeladen bzw. aufgefordert.

Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen solchen Fall zu entscheiden.

Es ging um den Fall eines Krankenpflegers, der während länger dauernder Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber eine Einladung zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ erhielt.

Dieses Gespräch sagte der krankgeschriebene Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ärztlicherseits bestätigte Arbeitsunfähigkeit ab.

Hierauf erhielt er eine neuerliche Einladung zu einem Gespräch mit dem Hinweis, er müsse an dem Gespräch teilnehmen, es sei denn er könne konkrete Hinderungsgründe durch Vorlage eines ausdrücklichen Attestes nachweisen.

Auch hier teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wiederum mit, er sei noch arbeitsunfähig krankgeschrieben und werde daher an dem Personalgespräch nicht teilnehmen.

Hierauf erhielt er eine Abmahnung.

Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Abmahnung und erhielt nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der erkrankte Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, wovon auch umfasst ist, dass er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Betrieb aufzusuchen oder sonstige in seiner Arbeitspflicht zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Es sei zwar dem Arbeitgeber nicht untersagt mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem gewissen beschränkten zeitlichen Umfang Kontakt aufzunehmen um mit ihm seine gesundheitliche Situation zu erörtern. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein ausdrückliches und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers.

Der arbeitsunfähig krankgeschriebene Arbeitnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, es sei denn es läge ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der hier nicht gegeben war. Auch bei einem solchen Ausnahmefall ist weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer gesundheitlich überhaupt in der Lage zu einem entsprechenden Gespräch wäre.

Grundsätzlich gilt daher nach dieser Entscheidung des BAG die Regel, dass Personalgespräche während der Krankschreibungsphase nicht stattfinden dürfen bzw. der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden kann zu einem derartigen Personalgespräch während der Krankschreibung zu erscheinen.

Quelle: BAG, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15

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