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Arbeitsrecht: fristlose Kündigung bei Berufskraftfahrer wegen Drogenkonsums

Fälle von Alkohol- und Drogenkonsum von Berufskraftfahrern beschäftigen immer wieder die Gerichte.

Klar ist nach bisheriger Rechtssprechung stets gewesen, dass wenn Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit stattfindet und hierdurch die Fahrtüchtigkeit ggf. beeinträchtigt worden ist, dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Bei Alkoholkonsum und insbesondere Drogenkonsum während der Freizeit ist die Rechtssprechung bislang überwiegend davon ausgegangen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliegt, es sei denn es würde im konkreten Fall eine Fahruntüchtigkeit während der Arbeitszeit durch vorausgegangenen Konsum festgestellt.

Über Grundsatzfragen in diesem Zusammenhang hatte nunmehr das Bundearbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Konkret ging es um den Fall eines Lkw-Fahrers, der während seiner Freizeit Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin eingenommen hat.

In einem Fall hatte er an einem Samstag im privaten Kreis derartige Drogen konsumiert und erfüllte am Montag seine Arbeitstätigkeit als Berufskraftfahrer/Lkw-Fahrer.

Der Arbeitgeber, der von dem Drogenkonsum in der Freizeit erfahren hatte, sprach daraufhin die fristlose Kündigung gegenüber dem Lkw-Fahrer aus.

Das Arbeitsgericht I. Instanz und auch das Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz gaben dem Lkw-Fahrer Recht, da der Drogenkonsum nicht während der Arbeitszeit stattgefunden hat und auch nicht nachgewiesen war, dass es seine Fahrtüchtigkeit am Montag noch beeinträchtigt war.

Das BAG hat diese Urteile aufgehoben und dem Arbeitgeber Recht gegeben.

Nach Auffassung des BAG stellt ein häufigerer bzw. regelmäßiger Konsum derartiger Drogen eine grundsätzliche Gefahr dar, die mit einer Tätigkeit des Berufskraftfahrers nicht zu vereinbaren sei.

Es sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit konkret während der Arbeitszeit beeinträchtigt gewesen sei.

Quelle: BAG Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen 6 AZR 471/15

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