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Arbeitsrecht: Kettenarbeitsverträge zulässig?

Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich zulässig, auch eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge kann zulässig sein, ist jedoch an enge Grenzen gebunden.

So ist beispielsweise gemäß § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes maximal bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig bzw. gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unter bestimmten Voraussetzungen eine höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.

Einzelheiten hierzu wurden von den Arbeitsgerichten, insbesondere auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vielfach entschieden.

In einem neuen Urteil hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Beschäftigte als Wissenschaftlerin an der Universität Leipzig insgesamt 22 Jahre lang im Rahmen einer Aneinanderreihung einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt war.

Nach der letzten Befristung wollte die Universität das Arbeitsverhältnis nicht verlängern.

Hiergegen klagte die Mitarbeiterin und erhielt in der Berufungsinstanz Recht, nachdem das Arbeitsgericht zunächst ihre Klage zurückgewiesen hatte.

In einer – für Viele überraschenden – Entscheidung, erklärte das BAG die Befristungskette, insbesondere die letzte Befristung, für zulässig und somit das Arbeitsverhältnis für ordnungsgemäß beendet.

Man müsse eine konkrete Einzelfallbetrachtung jeder einzelnen Befristung und des betreffenden Arbeitsverhältnisses vornehmen.

Wenn, wie hier, die Befristung auch der beruflichen Weiterqualifizierung gilt (im vorliegenden Fall arbeitete die Beschäftigte während der ersten Befristungszeit und ihrer Promotion, später während einer weiteren Befristungszeit an ihrer Habilitation), sei die Befristung nicht rechtsmissbräuchlich, da in diesem konkreten Gesamtzusammenhang die „Kettenverträge“ auch der beruflichen Weiterqualifizierung der Mitarbeiterin, hier im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Laufbahn diene.

Quelle: BAG Urteil vom 08.06.2016, 7 AZR 259/14

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