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Arbeitsrecht: Bei Mindestlohn sind Sonderzahlungen zu berücksichtigen

Seit Inkrafttreten der Regelung bezüglich des gesetzlichen Mindestlohnes sind eine Vielzahl von Fragen aufgetreten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr grundsätzlich die Frage zu klären, ob der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Stunde zu leisten ist und vertraglich oder tariflich vereinbarte Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge und dergleichen zusätzlich zu gewähren sind oder aber der Arbeitgeber den Mindestlohn so kalkulieren kann, dass diese Sonderleistungen mit einzuberechnen sind.

Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen, da aufgrund der in vielen Fällen zu leistenden Zuschläge und Jahressonderzahlungen deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des gesetzlichen Mindestlohnes dem Arbeitgeber erlauben würde, den regelmäßigen Bruttostundenlohn niedriger als 8,50 € anzusetzen, sofern durch die Gesamtsumme der niedrigeren Bruttolöhne und der Sonderzahlungen der Wert von 8,50 € erreicht werden würde.

Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn den Regelungszweck hat, dem Arbeitnehmer für die geleistete tatsächliche Arbeitsstunde eine Mindestvergütung von 8,50 € zukommen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund seien daher auch Sonderzahlungen und Zuschläge mit einzurechnen, sodass der tatsächliche Arbeiterstundenlohn auch niedriger liegen könne als 8,50 € wenn bei Berücksichtigung der entsprechenden Zuschläge und Sonderleistungen sich insgesamt ein Durchschnittslohn von mindesten 8,50 € ergäbe.

Quelle: BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16   

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