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Mietrecht: Weniger strenge Beurteilung von Betriebskostenabrechnungen

Betriebskostenabrechnungen, insbesondere aus Wohnraummietverhältnissen beschäftigen oft die Gerichte. Häufig wehren sich Mieter gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Nachforderungen.

Bislang legte die Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshof (BGH) strenge Maßstäbe an die Formalien und die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung.

So scheiterten viele Betriebskostenabrechnungen bereits an der vertraglichen Grundvoraussetzung, dass sämtliche Betriebskosten transparent und für den Mieter im Einzelnen erkennbar vertraglich umgelegt worden waren.

Des Weiteren scheiterten zahlreiche Betriebskostenabrechnungen an aus der Betriebskostenabrechnung nicht schlüssig nachvollziehbaren Rechenwegen bzw. Rechenschritten.

Hier hat der BGH nunmehr in zwei Entscheidungen der letzten Wochen Erleichterungen für Vermieter geschaffen.

Bezüglich der Frage der Klarheit und Transparenz der vertraglichen Umlage von Betriebskostenpositionen hat der BGH nunmehr sich von seiner bisherigen strengen Rechtsprechung verabschiedet und entschieden, dass es auch bei der Verwendung von Formularmietverträgen ausreichend ist, wenn eine allgemeine Regelung in dem Vertrag enthalten ist, wonach „sämtliche Betriebskosten“ umgelegt werden sollen.

Nach nunmehriger Auffassung des BGH ist aufgrund jahrzehntelanger Praxis zwischenzeitlich für jeden Mieter vollständig klar und nachvollziehbar, was hiervon erfasst sein soll, sodass eine Aufzählung der einzelnen Betriebskostenpositionen im Vertrag nicht mehr erforderlich sein soll. (BGH, Urteil vom 10.02.2016, Aktenzeichen VIII ZR 137/15)

In einer weiteren Entscheidung vom 20.01.2016 hat der BGH Erleichterungen bei der formalen Abfassung der Betriebskostenabrechnung geschaffen.

Nach bisheriger strenger Rechtsprechung war eine Betriebskostenabrechnung formal unwirksam, wenn nicht ausgehend von den auf das Gesamtobjekt entfallenden Kosten bis hin zu dem auf den einzelnen Mieter entfallenden Einzelkostenanteil sämtliche Rechenschritte jeweils genau und transparent dargelegt waren.

Nunmehr weicht der BGH diese strenge Rechtsprechung etwas auf, indem er entscheidet, dass nicht bereits das Fehlen eines einzelnen Rechenschrittes zu einer Unwirksamkeit führt. (BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15)

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